Nein, es muss kein gesonderter Antrag gestellt werden. Die Pflegekasse erstattet die von den Pflegebedürftigen gezahlten Aufwandsentschädigung und Auslagen im Rahmen des monatlich zur Verfügung stehenden Entlastungsbetrages von 125€. Es gilt das Kostenerstattungsprinzip – der Pflegebedürftige geht in Vorleistung und schickt am Ende des Monats einen Nachweis über den ausgezahlten Betrag an die Pflegekasse. Diese erstattet nach entsprechender Prüfung und zahlt dem Pflegebedürftigen den jeweiligen Betrag aus.
Es ist möglich eine Abtretungserklärung zur Abtretung des Leistungsanspruchs über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI zu verfassen. Mit der Abtretung des Leistungsanspruchs über den Entlastungsbetrag gibt die Person mit Pflegebedarf das Einverständnis, dass Sie als Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI direkt mit der Kasse abrechnen dürfen.