So können Sie Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer werden

Jeder kann sich ehrenamtlich im Rahmen der Nachbarschaftshilfe engagieren und Personen mit einem Pflegegrad unterstützen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Hilfe pflegebedürftigen Kindern, Jugendlichen oder Älteren zugutekommt. Sofern die pflegebedürftige Person Ihre Leistung als Nachbarschaftshilfe in Anspruch nimmt, kann sie sich die hierfür ggf. entstandenen Aufwände bis zur Höhe des Entlastungsbetrags von der Pflegekasse erstatten lassen. Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen:

  • Sie betreuen ehrenamtlich nur eine Person
  • Sie und die pflegebedürftige Person sind weder bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert
  • Sie leben nicht mit der pflegebedürftigen Person im selben Haushalt
  • Sie haben an einem kostenfreien von den Pflegekassen anerkannten Nachbarschaftshelferkurs gemäß § 45 SGB XI teilgenommen

Die Anerkennungsvoraussetzungen für Unterstützungsangebote ergeben sich aus der Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO) und den Regelungen des SGB XI. Bis zum 31. Dezember 2023 bedarf es für die Anerkennung der Nachbarschaftshilfe keines Nachweises einer geeigneten Qualifizierung (§§ 11, 27 AnFöVO).

Ob die Voraussetzungen als Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer erfüllt sind, überprüft letztlich die jeweils zuständige Pflegekasse. Für diese Prüfung ist wiederum eine Einwilligung der oder des Ehrenamtlichen zum Datenabgleich notwendig.


Diese Aufgaben können Sie im Rahmen der Nachbarschaftshilfe übernehmen

Nachbarschaftshilfe soll vor allem im Alltag entlasten, soziale Kontakte fördern und Teilhabe ermöglichen. Alles, was die Teilhabe am sozialen Leben ermöglichen und der Aufrechterhaltung der Selbstständigkeit im Alltag dient, kann im Rahmen der Nachbarschaftshilfe geleistet werden. Dabei ist es wünschenswert, dass die pflegebedürftige Person einbezogen wird und aktiv teilnimmt.

Mögliche Aktivitäten/Unterstützungsleistungen:

  • Zoobesuch
  • Theaterbesuch
  • Spazieren gehen
  • Kochen
  • Vorlesen
  • Rätseln
  • Basteln
  • Einkaufen
  • Spielen
  • Wäsche waschen
  • Arztbesuch
  • Behördengänge
  • Kaffee trinken
  • Freundschaftspflege
  • und vieles mehr

Da die Nachbarschaftshilfe die soziale Teilhabe fördern soll, fallen einige Tätigkeiten nicht in Ihren Aufgabenbereich als Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer. Dazu gehören Tätigkeiten wie z.B. die Medikamentengabe oder pflegerische (körperbezogene) Maßnahmen.