Eine Verwandtschaft wird nach § 1589 Abs. 1 BGB als eine Abstammung der einen Person von der anderen definiert und durch eine Geburt begründet. Damit gemeint sind z.B. Eltern oder Kinder. Eine Schwägerschaft basiert auf einer Heirat oder Verpartnerung biologisch oder rechtlich nicht verwandter Personen. Laut § 1590 Abs. 1 BGB sind die Verwandten eines Ehegatten mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Die Schwägerschaft gilt über eine Scheidung hinaus. Eine Verwandtschaft oder Schwägerschaft 2. Grades besteht zum Beispiel mit den eigenen oder angeheirateten oder verpartnerten Eltern, Großeltern, Geschwistern, Kindern und Enkelkindern. Eine Verwandtschaft oder Schwägerschaft 3. Grades liegt unter anderem zu Neffen, Nichten, Onkeln, Tanten, Urgroßeltern und Urenkeln vor.
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