Wie viel Zeit Nachbarschaftshelferinnen oder Nachbarschaftshelfer für ihr Amt aufwenden, bleibt im Ermessen der oder des Einzelnen. Da hier ein persönlicher Bezug zum pflegebedürftigen Menschen steht, geht es ohnehin vielmehr um das Zeit-Schenken, als um das Erwirtschaften von Einnahmen. Ansonsten liegt schnell ein ungewolltes Beschäftigungsverhältnis vor.
Die Nachbarschaftshilfe ist aber geprägt vom Grundgedanken der Ehrenamtlichkeit, ein „Entgelt“ oder „Stundenlohn“ für die Leistungen wird daher nicht gewährt. Gleichwohl können nachgewiesene Auslagen (z.B. für ein Fahrticket) bis zur Höhe des Entlastungsbetrages von 125 Euro erstattet werden. Zudem können die Leistungen auch im Rahmen einer pauschalen Aufwandsentschädigung erstattet werden – je nach Umfang der Tätigkeit maximal bis zur Höhe des Entlastungsbetrages.
So erfolgt die Abrechnung
Vorab sollten Sie Kontakt mit der zuständigen Pflegekasse aufnehmen, um sich über das Abrechnungsprozedere zu informieren. Unabhängig vom Prozedere treten Pflegebedürftige in Vorkasse bei der Auszahlung des Entlastungsbetrags. Über ein Abrechnungsformular ihrer Pflegekasse bekommen sie die Kosten anschließend rückerstattet. Sofern von der Pflegekasse gefordert – müssen dem Abrechnungsformular Rechnungen, Belege und/oder Quittungen entsprechend beigefügt werden.
Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer können auch direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Pflegebedürftige sollten ihrer Pflegeversicherung dazu eine Abtretungserklärung erteilen. Das ist allerdings mit jeder Pflegekasse individuell abzustimmen.