Können Rentnerinnen oder Rentner als Nachbarschaftshelferinnen oder Nachbarschaftshelfer tätig werden, ohne Steuern zu zahlen?
Grundsätzlich müssen Aufwandsentschädigungen und finanzielle Einkünfte aus ehrenamtlichenTätigkeiten in voller Höhe beim Finanzamt angegeben werden. Einnahmen aus pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung sind mindestens bis zur Höhe des Entlastungsbetrags nach § 45b SGB XI steuerfrei, wenn damit eine „sittliche Pflicht“ gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllt wird. Grundsätzlich wird eine „sittliche Pflicht“ im Rahmen der … weiter lesen […]