Können Rentnerinnen oder Rentner als Nachbarschaftshelferinnen oder Nachbarschaftshelfer tätig werden, ohne Steuern zu zahlen?

Grundsätzlich müssen Aufwandsentschädigungen und finanzielle Einkünfte aus ehrenamtlichen
Tätigkeiten in voller Höhe beim Finanzamt angegeben werden. Einnahmen aus pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung sind mindestens bis zur Höhe des Entlastungsbetrags nach § 45b SGB XI steuerfrei, wenn damit eine „sittliche Pflicht“ gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllt wird. Grundsätzlich wird eine „sittliche Pflicht“ im Rahmen der Nachbarschaftshilfe dann angenommen, wenn nicht mehr als eine pflegebedürftige Person betreut wird. Auch wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit als Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer steuerfrei sind, müssen sie im Rahmen der Einkommenssteuererklärung angegeben werden.