Wird die Aufwandsentschädigung versteuert?

Die Tätigkeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe müssen zwar in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden, werden aber im Regelfall nicht versteuert. Das Einkommensteuergesetz (EstG) bietet folgende Möglichkeiten der Steuerbefreiung:

● Übungsleiterpauschale (§ 3 NR. 26 EStg)
● Ehrenamtspauschale (§ 3 NR. 26a EstG)
● Einnahmen für Pflegeleistungen (§ 3 NR. 36 EstG)

Ehrenamtliche, die mehr als eine Person betreuen oder noch weitere ehrenamtliche Tätigkeiten mit Aufwandsentschädigung ausüben, sollten das zuständige Finanzamt über ihre Aktivitäten informieren, um die Vermutung einer Scheinselbstständigkeit zu vermeiden. Als Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer dürfen Sie nicht mehr als eine Person betreuen.