Häufige Fragen (FAQs)

Hier könnte eine Einleitung stehen

Abrechnung (2)

Grundsätzlich müssen Aufwandsentschädigungen und finanzielle Einkünfte aus ehrenamtlichen
Tätigkeiten in voller Höhe beim Finanzamt angegeben werden. Einnahmen aus pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung sind mindestens bis zur Höhe des Entlastungsbetrags nach § 45b SGB XI steuerfrei, wenn damit eine „sittliche Pflicht“ gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllt wird. Grundsätzlich wird eine „sittliche Pflicht“ im Rahmen der Nachbarschaftshilfe dann angenommen, wenn nicht mehr als eine pflegebedürftige Person betreut wird. Auch wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit als Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer steuerfrei sind, müssen sie im Rahmen der Einkommenssteuererklärung angegeben werden.

Die Tätigkeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe müssen zwar in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden, werden aber im Regelfall nicht versteuert. Das Einkommensteuergesetz (EstG) bietet folgende Möglichkeiten der Steuerbefreiung:

● Übungsleiterpauschale (§ 3 NR. 26 EStg)
● Ehrenamtspauschale (§ 3 NR. 26a EstG)
● Einnahmen für Pflegeleistungen (§ 3 NR. 36 EstG)

Ehrenamtliche, die mehr als eine Person betreuen oder noch weitere ehrenamtliche Tätigkeiten mit Aufwandsentschädigung ausüben, sollten das zuständige Finanzamt über ihre Aktivitäten informieren, um die Vermutung einer Scheinselbstständigkeit zu vermeiden. Als Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer dürfen Sie nicht mehr als eine Person betreuen.

Anerkennung (5)

Eine Verwandtschaft wird nach § 1589 Abs. 1 BGB als eine Abstammung der einen Person von der anderen definiert und durch eine Geburt begründet. Damit gemeint sind z.B. Eltern oder Kinder. Eine Schwägerschaft basiert auf einer Heirat oder Verpartnerung biologisch oder rechtlich nicht verwandter Personen. Laut § 1590 Abs. 1 BGB sind die Verwandten eines Ehegatten mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Die Schwägerschaft gilt über eine Scheidung hinaus. Eine Verwandtschaft oder Schwägerschaft 2. Grades besteht zum Beispiel mit den eigenen oder angeheirateten oder verpartnerten Eltern, Großeltern, Geschwistern, Kindern und Enkelkindern. Eine Verwandtschaft oder Schwägerschaft 3. Grades liegt unter anderem zu Neffen, Nichten, Onkeln, Tanten, Urgroßeltern und Urenkeln vor.

Die Aufwandsentschädigung stellt eine besondere Form der finanziellen Anerkennung des bürgerlichen Engagements dar. Das Ehrenamt oder bürgerliche Engagement zeichnet sich durch Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit aus. Die Aufwandsentschädigung ist daher nicht als Vergütung im ursprünglichen Sinne gedacht. Die Person mit Pflegebedarf kann Ihnen als Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer nach eigenem Ermessen eine Aufwandsentschädigung zahlen und diese über den Entlastungsbetrag erstattet bekommen. Die Person mit Pflegebedarf hat durch ihren Pflegegrad (1-5) einen Anspruch auf die Nutzung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, zu denen auch die Nachbarschaftshilfe zählt.

Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer sind ehrenamtlich engagierte Einzelpersonen, die Freunde oder Bekannte mit einem Pflegegrad aus ihrem räumlichen oder sozialen Umfeld unterstützen. Sie können Menschen mit Hilfe- und Unterstützungsbedarf in ihren alltäglichen Tätigkeiten begleiten, stärken und unterstützen. Dazu zählt zum Beispiel, die betroffenen Personen zum Arzt zu begleiten, mit ihnen einkaufen zu gehen oder ihnen etwas vorzulesen. Nachbarschaftshilfe erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich.

Als Qualifizierungsnachweis benötigen Sie als Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer einen Nachweis über eine Schulung im Umfang eines Pflegekurses gemäß § 45 SGB XI.

Bis zum 31.12.2023 ist diese Nachweispflicht ausgesetzt. Alternativ werden einige abgeschlossene Berufsausbildungen und Studiengänge als Qualifizierungsnachweis anerkannt. Dazu gehören zum Beispiel:

● Gesundheits- und Krankenpflege
● Altenpflege
● Heilerziehungspflege
● Ausbildung zur Erzieherin oder zum Erzieher
● Ergotherapie
● Physiotherapie
● Logopädie
● Sozialpädagogik/ Soziale Arbeit
● Psychologie

Eine vollständige Liste finden Sie hier in den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V.
Sollte Ihr Beruf oder Ihr Studiengang nicht in dieser Liste stehen, wenden Sie sich an die Pflegekassen, um zu erfahren, ob dieser dennoch als Qualifizierungsnachweis anerkannt wird. Die zuständigen Pflegekassen der pflegebedürftigen Person überprüfen eigenständig im Rahmen der Abrechnung bzw. Kostenrückerstattung, ob die Voraussetzungen für eine Nachbarschaftshilfe erfüllt sind.

Jeder, der möchte, kann sich ehrenamtlich engagieren. Möchten Sie Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer werden und für Ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung über den Entlastungsbetrag erhalten, gelten folgende Voraussetzungen:

● Ihre Unterstützung erfolgt ehrenamtlich
● Sie betreuen ehrenamtlich nur eine Person
● Sie und die pflegebedürftige Person sind weder bis zum 2. Grad verwandt (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel oder Geschwister) oder verschwägert
● Sie leben nicht mit der pflegebedürftigen Person im selben Haushalt
● Es liegt eine Qualifizierung im Umfang eines Pflegekurses nach § 45 SGB XI vor.

Bis zum 31. Dezember 2023 bedarf es für die Anerkennung der Nachbarschaftshilfe keines Nachweises einer geeigneten Qualifizierung (§§ 11, 27 AnFöVO). Ab dem 1. Januar 2023 stellt das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zudem Informationen als zusätzliches Angebot im Internet öffentlich zugänglich zur Verfügung. Dieses Informationsmaterial für Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer umfasst die wesentlichen Inhalte einer geeigneten Qualifizierung.

Entlastungsbetrag (2)

Angebote zur Unterstützung im Alltag tragen gemäß § 45a SGB XI dazu bei, pflegende Angehörige zu entlasten und Pflegebedürftige dabei zu unterstützen, möglichst lange selbstständig in der häuslichen Umgebung zu verbleiben.
Pflegebedürftige haben schon ab Pflegegrad 1 einen Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich. Diesen können sie einsetzen, um die von Ihnen angebotenen Betreuungsleistungen, hauswirtschaftlichen und individuellen Hilfen zu finanzieren.

Die Aufwandsentschädigung stellt eine besondere Form der finanziellen Anerkennung des bürgerlichen Engagements dar. Das Ehrenamt oder bürgerliche Engagement zeichnet sich durch Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit aus. Die Aufwandsentschädigung ist daher nicht als Vergütung im ursprünglichen Sinne gedacht. Die Person mit Pflegebedarf kann Ihnen als Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer nach eigenem Ermessen eine Aufwandsentschädigung zahlen und diese über den Entlastungsbetrag erstattet bekommen. Die Person mit Pflegebedarf hat durch ihren Pflegegrad (1-5) einen Anspruch auf die Nutzung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, zu denen auch die Nachbarschaftshilfe zählt.

Pflegekassen (3)

Generell gilt: Es besteht kein Versicherungsschutz über die Pflegekassen oder eine sogenannte Sammelversicherung der Länder, wie dies sonst für ehrenamtlich tätige üblich ist. Für den Versicherungsschutz sind Sie als Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer selbst verantwortlich.

Ja, da die zuständige Pflegekasse des Pflegebedürftigen überprüft, ob die Voraussetzungen für eine Nachbarschaftshilfe erfüllt sind. Hierfür müssen Sie als Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer der Pflegekasse eine Einwilligung zum Datenabgleich erteilen.

Nein, es muss kein gesonderter Antrag gestellt werden. Die Pflegekasse erstattet die von den Pflegebedürftigen gezahlten Aufwandsentschädigung und Auslagen im Rahmen des monatlich zur Verfügung stehenden Entlastungsbetrages von 125€. Es gilt das Kostenerstattungsprinzip – der Pflegebedürftige geht in Vorleistung und schickt am Ende des Monats einen Nachweis über den ausgezahlten Betrag an die Pflegekasse. Diese erstattet nach entsprechender Prüfung und zahlt dem Pflegebedürftigen den jeweiligen Betrag aus.

Es ist möglich eine Abtretungserklärung zur Abtretung des Leistungsanspruchs über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI zu verfassen. Mit der Abtretung des Leistungsanspruchs über den Entlastungsbetrag gibt die Person mit Pflegebedarf das Einverständnis, dass Sie als Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI direkt mit der Kasse abrechnen dürfen.

Sonstiges (1)

Jede Form von Einnahmen in Geld wird als Einkommen gewertet, unerheblich woher diese
Einnahmen kommen, ob sie regelmäßig oder einmalig sind oder ob sie steuerpflichtig sind.
Ein Nebeneinkommen aus selbständiger oder nicht-selbständiger Arbeit ist bis zu einem Umfang
von 15 Stunden/Woche erlaubt. Die Agentur für Arbeit prüft im Einzelfall, ob und in welchem Umfang ein Nebeneinkommen angerechnet wird. Es gilt erst einmal ein Freibetrag von 165 €.
Auch eine Aufwandsentschädigung muss der Agentur für Arbeit angezeigt werden. Diese
entscheidet auch hier im Einzelfall und informiert dann über Anrechnung bzw. Nichtanrechnung
auf das Arbeitslosengeld.
Weitere Informationen finden Sie hier im Merkblatt für Arbeitslose der Agentur für Arbeit.

Versicherung (1)

Versicherungen werden freiwillig abgeschlossen. Für den Bereich der Nachbarschaftshilfe werden zwei Versicherungen empfohlen: Die private Haftpflichtversicherung und die private Unfallversicherung.
Haftpflichtversicherung: Für eine ausreichende Haftpflichtversicherung wird eine Deckungssumme von mindestens 2 Mio. Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden im Rahmen der Nachbarschaftshilfe empfohlen. Außerdem sollten Gefälligkeitsschäden mit abgedeckt sein.
Unfallversicherung: Die gesetzliche Unfallversicherung Nordrhein-Westfalen greift nicht für den Bereich der Nachbarschaftshilfe. Daher wird auch hier ein privater Versicherungsschutz empfohlen.